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Rechte beim Autokauf
Im Zusammenhang mit einem Autokauf können sich unterschiedliche rechtliche Fragen stellen bzw. rechtliche Auseinandersetzungen ergeben. Vor allem beim Thema „Mängel“, aber auch im Zusammenhang mit der Finanzierung entstehen immer wieder Situationen, in denen es gilt, seine Rechte zu kennen bzw. professionell von einem Anwalt wahrnehmen zu lassen.
Aus diesem Grund unterstützen wir private und gewerbliche Autokäufer und -verkäufer, wenn es darum geht, mögliche Rechte und Ansprüche rund um einen Fahrzeugkauf bzw. -verkauf zu klären. Dabei kümmern wir uns um außergerichtliche Verhandlungen ebenso wie um die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen und die Einschaltung von Gutachtern, wenn das sinnvoll erscheint.
Treten bei einem Fahrzeug nach dem Kauf Mängel auf, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche Gewährleistungsansprüche haben. Ist ein Neuwagen „mangelhaft“ im Sinne des Gesetzes, hat der Käufer dann grundsätzlich folgende Rechte bzw. Ansprüche:
- Kostenlose Behebung des Mangels (Reparatur)
- Preisminderung – jedoch nur, wenn eine Reparatur nicht möglich / nicht erfolgreich ist
- Rücktritt vom Kaufvertrag – jedoch nur, wenn auch eine zweite Reparatur den Mangel nicht behebt
- Schadensersatz – jedoch nur, wenn der Verkäufer den Mangel vertreten muss
Diese gesetzlichen Ansprüche bestehen bis zu zwei Jahre ab Auslieferung und Übernahme des Autos (Gefahrübergang).
Grundlage für diese Haftung ist, dass der Mangel bereits bei Vertragsabschluss bzw. bei Gefahrübergang vorhanden war. Das zu beweisen ist für Käufer nicht immer einfach. Deswegen geht man in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang davon aus, dass der Mangel bei einem Neuwagen von Beginn an vorhanden war. Nach mehr als sechs Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bei Übernahme des Fahrzeugs schon vorlag (sog. Beweislastumkehr).
Fragen zu Gewährleistungsansprüchen beim Neuwagenkauf
Ihr Neuwagen ist mangelhaft? Sie sehen sich als Verkäufer ungerechtfertigten Ansprüchen ausgesetzt? Wir unterstützen Sie! Kontaktieren Sie uns in Köln unter 0221 1680 650 oder per E-Mail an kanzlei@stader-law.de
Auch wer einen Gebrauchtwagen bei einem gewerblichen Verkäufer kauft, kann sich zwei Jahre auf gesetzliche Gewährleistungsansprüche berufen, wenn das Fahrzeug mangelhaft ist. Anders als bei Neuwagen kann der Verkäufer hier aber die gesetzliche Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen. Ein vollständiger vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist für Gebrauchtwagen durch einen gewerblichen Verkäufer hingegen unwirksam. Ist die Beschränkung der Gewährleistung unwirksam, greift die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Ein privater Verkäufer hingegen kann die gesetzliche Gewährleistung vollständig ausschließen.
Achtung! Nicht nur Fahrzeughändler sind „gewerbliche“ Verkäufer! Auch wer als Gewerbetreibender bzw. Selbstständiger sein gebrauchtes Geschäftsfahrzeug verkauft, kann die Gewährleistung max. auf ein Jahr beschränken!
Es gibt jedoch eine Konstellation, in der ein Gewährleistungsausschluss oder eine -beschränkung unwirksam ist: wenn der Verkäufer – Händler oder Privatperson! – einen Mangel, wie z.B. einen Unfallschaden, arglistig verschweigt. In diesem Fall greift dann die gesetzliche zweijährige Gewährleistungsfrist.
Viele Fahrzeughersteller bieten für Neuwagen sog. Neuwagengarantien an, z.B. als Garantie auf Originalteile und Originalzubehör, aber auch als Mobilitätsgarantie, Lackgarantie etc. Diese freiwilligen vertraglichen Garantien ergänzen die gesetzliche Gewährleistung.
Vielfach sind sie allerdings von Bedingungen abhängig. Bedingung für die Inanspruchnahme einer Garantieleistung kann z.B. ein lückenloses Scheckheft sein. Außerdem werden Garantieleistungen oft davon abhängig gemacht, dass Garantiereparaturen von einer Vertragswerkstatt vorgenommen werden. Dieses „Kleingedruckte“ ist bei vertraglichen Herstellergarantien zulässig.
Sie wollen Ihren Fahrzeughersteller aus einer Garantie in Anspruch nehmen? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht unterstützen Sie dabei! Sie erreichen RA und RAin Stader in Köln unter 0221/XXX und per E-Mail an [email]
Für Garantien gilt beim Gebrauchtwagen das Gleiche wie beim Neuwagen: Einige Händler geben Gebrauchtwagengarantien, die oftmals aber mit Bindung an Vertragswerkstatt etc. einhergehen.
Fragen zu Herstellergarantien beim Neuwagenkauf
Sie wollen Ihren Fahrzeughersteller aus einer Garantie in Anspruch nehmen? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht unterstützen Sie dabei! Sie erreichen RA und RAin Stader in Köln unter 0221 1680 650 und per E-Mail an kanzlei@stader-law.de
Gewährleistungsansprüche unterliegen – wie alle zivilrechtlichen Ansprüche – einer Verjährung. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, besteht der Anspruch zwar theoretisch noch, ist aber nicht mehr (gerichtlich) durchsetzbar.
Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beginnt grundsätzlich mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer und beträgt 2 Jahre, wenn der Käufer Verbraucher ist und der Verkäufer das Fahrzeug nicht privat verkauft.
Aber auch im Hinblick auf die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen können die Vertragsparteien Regelungen treffen, die von der gesetzlichen Frist abweichen: Bei Gebrauchtwagen kann die Verjährung vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden, wenn der Verkäufer keine Privatperson ist. Wichtig ist allerdings, dass derartige Vereinbarungen transparent genug für Verbraucher formuliert sind. Andernfalls können sie unwirksam sein.
Und nicht zuletzt gilt auch hier: verschweigt der Verkäufer arglistig einen Mangel, ist eine Beschränkung der Verjährung unwirksam!
Fragen zur Verjährung von Ansprüchen
Sie sind sich nicht sicher, ob Gewährleistungsansprüche nach einem Autokauf / Autoverkauf ggf. verjährt sind? Wir prüfen das für Sie! Kontaktieren Sie uns in Köln unter 0221 1680 650 oder per E-Mail an kanzlei@stader-law.de
Nicht selten wird die Anschaffung eines Kfz finanziert. Rechtlich kompliziert wird ein sog. Autokredit vor allem, wenn ein Autokaufvertrag vollständig rückabgewickelt wird, z.B. weil das Fahrzeug mangelhaft war und der Käufer vom Kaufvertrag zurückgetreten ist (u.a. z.B. im Dieselskandal). Was passiert in dieser Situation mit dem Autokredit?
Widerruf Autokredit
Wir klären Ihre Fragen zum Thema Widerruf Autokredit! Erfahren Sie HIER mehr zum Thema oder nehmen Sie direkt Kontakt zu Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht David Stader auf in Köln unter 0221 / 1680 650 oder per E-Mail an koeln@stader-law.de.
Der Dieselskandal hat bei Autokäufern, Autohändlern und Herstellern seit 2015 für enormen Wirbel gesorgt. Der Grund: illegale Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen zahlreicher Hersteller, die Abgasmesswerte unzulässig manipulieren, sind ein Mangel des Fahrzeugs.
Die Folge: Als Käufer eines Pkw mit illegaler Abschalteinrichtung hat man grundsätzlich alle Mängelgewährleistungsrechte, die bereits dargestellt wurden. Daneben haben Kunden auch Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller.
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